Kompostierbare Hundekotbeutel

BioBag Austria

biologisch abbaubare Müllsäcke, kompostierbarer Hundekotbeutel, Gassi-Sack

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Kompostierbare Hundekotbeutel
Nachhaltige
Produkteigenschaften
Langlebigkeit
hoher Nutzen
Vermietung
mieten statt kaufen
Ressourcen u.
Energie sparen
Recycling u.
Wiederverwertung

Hundekot-Entsorgung - der kompostierbare Hundekotbeutel

Viele Städte und Gemeinden sind seit langem einer Lösung in Sachen "Hundekot" auf der Spur. Hunde-Exkremente stellen nicht nur ein Ärgernis, sondern auch ein Hygiene-Problem dar. Aus hygienischer Sicht bestehen auch etliche Gefahren durch Hundekot (Infektionsgefahr durch Parasiten, Bandwürmer etc.). Die Erfindung des kompostierbaren Hundekotbeutels soll hier Abhilfe schaffen.

Hundehalter sind per Gesetz bei Strafe verpflichtet, die unliebsamen Exkremente Ihrer vierbeinigen Freunde zu beseitigen.

  hundekotbeutel kompostierbar  

Hat der Hund gekackt  - wird es in den Sack gepackt

Die Natur sorgt von selbst für eine Lösung des Problems: Hundekot verrottet und wird früher oder später zu Kompost.

Dass dies möglichst rasch passiert ermöglicht der kompostierbare "Gassisack". Die vorwiegend aus Maisstärke bestehenden Säckchen passen in jede Hand- und Jackentasche und sind immer dann parat, wenn der Hund sein dringendes Geschäft erledigen muss.

Zur → Produktübersicht der kompostierbaren Hundekotbeutel (Gassisäcke)

 

Der Gassisack löst das Hundekot-Problem

BioBag Dog -  der BioBag Hundekotbeutel beinhaltet kein Pohlyethylen. Die Gassisäcke sind genauso natürlich wie Hundekot und können innerhalb von 40 Tagen zu Kompost zerfallen. Pluto - der Hunde-Müllbeutel Spender ist ideal für die Installierung im Park, Stadtzentren und anderen Außenbereichen, wo es ein Problem mit der Müllbeseitigung gibt. Der Dispenser für 500 kompostierbare Müllbeutel ist einfach auf der Wand oder einer Stange zu montieren.

Gesetz über die Reinhaltung von Straßen mit öffentlichem Verkehr und öffentlich zugänglichen Grünflächen in Wien
Quelle: https://www.wien.gv.at

Ziel des Gesetzes

§ 1. Ziel dieses Gesetzes ist die Freihaltung von Straßen mit öffentlichem Verkehr und öffentlich zugänglichen Grünflächen von Verunreinigungen.

Reinhaltung öffentlicher Flächen

§ 2. (1) Das Verunreinigen von Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie von öffentlich zugänglichen Grünflächen ist verboten.

(2) Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Abs. 1 sind alle dem Verkehr von Menschen oder Fahrzeugen dienenden Grundflächen, einschließlich der Verkehrsflächen nach § 53 Abs. 1 der BO für Wien, ohne Rücksicht auf die Art der Oberflächenbefestigung, sofern sie von jeder Person unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

(3) Als Bestandteile der Straßen gelten

1. unmittelbar dem Verkehr dienende Flächen, wie insbesondere

Fahrbahnen, Rampen zu kreuzenden Straßen, Gehsteige, Rad- und Gehwege, Begleitwege, Straßenbankette, Parkflächen, Haltestellenbuchten und  Schutzinseln

2. Einrichtungen im Zuge einer Straße, wie insbesondere

Tunnels, Unterführungen, Brücken, Durchlässe, Stützmauern und Dämme, Straßengräben und -böschungen, Einlaufschächte in den Kanal, Brunnen, Schienen, die im Zuge einer Straße gelegenen Bepflanzungen und Anlagen zum Schutz der Nachbarinnen und Nachbarn vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße, insbesondere vor Lärmeinwirkung.

(4) Öffentlich zugängliche Grünflächen im Sinne des Abs. 1 sind öffentlich zugängliche Parkanlagen sowie andere öffentliche Grün- und Pflanzungsflächen, die entweder mit Pflanzen begrünt sind oder – auch wenn sie nicht begrünt sind – einen Lebensraum für Bäume und Sträucher darstellen.

(5) Als Verunreinigen gilt das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen, das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.

(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht anwendbar auf

Handlungen im Sinne des Abs. 5, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder genehmigt sind und die Verwendung von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten zum Zwecke der Reinigung von Verkehrsflächen sowie zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Verkehrsflächen.

(7) Nicht von diesem Gesetz erfasst ist das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung auf unbefestigten Flächen.

(8) Verunreinigungen im Sinne des Abs. 1 hat der Verursacher ohne unnötigen Aufschub zu beseitigen.

Überwachung

§ 3. Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig.

 - Text gekürzt -

Strafbestimmungen

§ 6. (1) Wer entgegen § 2 Abs. 1 Straßen mit öffentlichem Verkehr oder öffentlich zugängliche Grünflächen verunreinigt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Tagen zu bestrafen.

(2) Wer Aufforderungen gemäß § 5 Abs. 2 oder Aufträgen gemäß § 5 Abs. 5 nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu acht Tagen zu bestrafen.

(3) Bei allen gemäß Abs. 1 und 2 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu 36 Euro eingehoben werden. Ist das Verschulden des Täters geringfügig und sind die Folgen der Übertretung unbedeutend, kann die Behörde gemäß § 21 Abs. 1 VStG ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen.

(4) Die Erträgnisse aus den verhängten Verwaltungsstrafen sind ausschließlich für Zwecke der Reinhaltung von Straßen mit öffentlichem Verkehr und öffentlich zugänglichen Grünflächen im Sinne des § 2 Abs. 2 bis 4 zu verwenden.

§ 7. Die Gemeinde hat die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen

- Text gekürzt --

Hier finden Sie weitere Informationen und gesetzliche Regelungen zum Thema → Hundekot.

Nachwachsende Rohstoffe und erneuerbare Energien

NAWAROs - nachwachsende Rohstoffe - gehören zu der Kategorie der erneuerbaren Energien, da diese im natürlichen Kreislauf nachwachsen und sich somit immer wieder erneuern. Der wichtigste und am häufigsten genutzte nachwachsende Rohstoff ist Holz. Es ist seit der Vorzeit für den Menschen unverzichtbar und bis heute auch in Industrieländern einer der wichtigsten und vielseitigsten Rohstoffe.

Dass z.B. der Holzbestandteil Zellulose nicht nur ein Ausgangsstoff für die Zellstoffherstellung ist, sondern auch für die Herstellung von Textilien verwendet werden kann hat ein großer österreichischer Konzern erfolgreich bewiesen. Kleines Detail am Rande: für 1kg Textilfasern aus Zellulose benötigt man nur ein tausendstel der Wassermenge wie für 1kg Baumwolle.

Als zusätzlicher Vorteil der NAWAROs zählt sehr oft auch der regionale Aspekt. Heimische Pflanzen und Pflanzenteile wie Flachs, Hanf, Stroh etc. erfüllen Anforderungen von transportintensiven Rohstoffen wie Erdöl, Baumwolle usw. und leisten dabei einen wertvollen Beitrag zur Regionalisierung der Wirtschaft. Als “nachhaltiges“ Gegengewicht zu den gegenwärtig oft als negativ beobachtenden Auswirkungen der Globalisierung.